Nachrichten aus Berlin | Ausgabe 16/2024

Elektronischer Rechtsverkehr: jetzt auch am Bundesverfassungsgericht

Seit dem 1.8.2024 ist auch das Bundesverfassungsgericht an den elektronischen Rechtsverkehr angebunden. Für Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte bedeutet das, dass sie ab jetzt Verfassungsbeschwerden und andere Anträge nur noch elektronisch über ihr besonderes elektronisches Anwaltspostfach einreichen dürfen.

07.08.2024Newsletter

Das Gesetz zur Einführung des elektronischen Rechtsverkehrs mit dem Bundesverfassungsgericht sieht vor, dass ab dem 1.8.2024 Anträge und Schriftsätze beim Bundesverfassungsgericht als elektronische Dokumente eingereicht werden.

Nach § 23a I des Bundesverfassungsgerichtsgesetzes (BVerfGG) können nun schriftlich einzureichende Anträge und Erklärungen sowie sonstige Schriftsätze und deren Anlagen als elektronische Dokumente eingereicht werden. Das Dokument muss für die Bearbeitung durch das BVerfG geeignet und mit einer elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden.

Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte sind seit dem 1.8.2024 verpflichtet, Anträge und Erklärungen sowie sonstige Schriftsätze und deren Anlagen als elektronische Dokumente einzureichen. Die neu eingefügten Regelungen in §§ 23a ff BVerfGG sind im Interesse der Einheitlichkeit des elektronischen Rechtsverkehrs den Regelungen für den elektronischen Rechtsverkehr in den übrigen Verfahrensordnungen nachgebildet.

Für Verfahren vor dem BVerfG gilt also nunmehr nichts anderes als für alle anderen gerichtlichen Verfahren: Der elektronische Rechtsverkehr ist verpflichtend. Die Einreichung auf herkömmlichen Wegen ist für Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte also nur in Ausnahmefällen als Ersatzeinreichung bei vorübergehenden technischen Störungen der elektronischen Einreichung möglich.

Die BRAK hatte sich im Gesetzgebungsverfahren positiv zur Einbindung des BVerfG in den elektronischen Rechtsverkehr geäußert. Allerdings wäre aus ihrer Sicht eine Nutzungspflicht nicht nur der Anwaltschaft, sondern auch auf Seiten des Gerichts wünschenswert gewesen.

Weiterführende Informationen:

Erstveröffentlichung am 1.8.2024