Corona-Wirtschaftshilfen

Schlussabrechnungen nur noch bis 30.9. möglich!

Schlussabrechnungen für Corona-Wirtschaftshilfen können nur noch bis zum 30.9.2024 eingereicht werden. Das Bundeswirtschaftsministerium ruft prüfende Dritte dazu auf, diese letzte Möglichkeit für noch ausstehende Schlussabrechnungen zu nutzen.

23.08.2024News

Mit den Corona-Wirtschaftshilfen unterstützte der Bund in den Jahren 2020 bis 2022 Unternehmen und Selbstständige, die pandemiebedingte Umsatzrückgänge zu verzeichnen hatten. Diese Wirtschaftshilfen konnten nur über sog. prüfende Dritte – d.h. Steuerberaterinnen und -berater, Wirtschaftsprüferinnen und -prüfer sowie Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte – beantragt werden. Um schnell unterstützen zu können, wurden die Hilfen nur vorläufig gewährt; sie müssen im Rahmen der sog. Schlussabrechnungen nachträglich geprüft werden. Wie die Anträge müssen auch die Schlussabrechnungen über das digitale Antragsportal des Bundes eingereicht werden.

Die Frist hierfür endete ursprünglich bereits im Jahr 2023. Die Berufsorganisationen der „prüfenden Dritten“ aus Anwaltschaft, Steuerberaterschaft und Wirtschaftsprüfer:innen konnten im Frühjahr 2024 eine Einigung mit Bund und Ländern erreichen. Danach wurde der Prüfprozess vereinfacht und die Frist für die Schlussabrechnungen letztmalig bis zum 30.9.2024 verlängert.

Das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz bedankt sich bei den prüfenden Dritten, die bereits die Schlussabrechnungen für ihre Mandantschaft eingereicht haben. Diejenigen, bei denen die Einreichung noch aussteht, ruft das Ministerium auf, diese letzte Gelegenheit zu nutzen und die Schlussabrechnungen bis spätestens zum 30.9.2024 einzureichen.

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Erstveröffentlichung: 21.08.2024