Nachrichten aus Berlin | Ausgabe 17/2024

Konsumcannabisgesetz: BRAK fordert Klarstellungen zu „nicht geringer Menge“

Bei dem erst seit April 2024 geltenden Konsumcannabisgesetz haben sich bereits jetzt praktische Unsicherheiten ergeben, wenn es um besonders schwere oder minder schwere Fälle geht. Grund ist das im Gesetz nicht näher definierte Merkmal der „nicht geringen Menge“. Die BRAK hält dies für verfassungswidrig und legt einen Formulierungsvorschlag für eine Neuregelung vor.

21.08.2024Newsletter

Mit dem zum 1.4.2024 in Kraft getretenen Konsumcannabisgesetz (KCanG) hat der Gesetzgeber cannabisbezogene Straftaten neu geregelt und den Konsum von Cannabis teilweise legalisiert. Dabei wurden die Strafrahmen erheblich herabgesetzt. Tatbestandsmerkmale, die zuvor im Betäubungsmittelgesetz (BtmG) verankert waren, wurden größtenteils übernommen. Dazu zählt auch das Merkmal der „nicht geringen Menge“, von dem unter anderem abhängt, ob ein besonders schwerer bzw. ein minder schwerer Fall vorliegt (§ 34 III Nr. 4 bzw. IV Nr. 3, 4 KCanG).

Ab welchem Gewicht von einer „nicht geringen Menge“ auszugehen ist, wurde bewusst nicht gesetzlich geregelt, sondern der Rechtsprechung überlassen, die die geänderte Risikobewertung zu berücksichtigen hat; nach der Gesetzesbegründung muss der Grenzwert deutlich höher liegen als in der Vergangenheit. Trotzdem hat sich bereits eine strenge höchstrichterliche Rechtsprechung zum Merkmal der „nicht geringen Menge“ herausgebildet, die faktisch den bisherigen Grenzwert aus dem nicht mehr geltenden BtmG zugrunde legt. Dies führt nach den Erkenntnissen der BRAK in der Praxis schon jetzt zu großer Verunsicherung.

Die BRAK fordert daher den Gesetzgeber auf, für eine Klarstellung zu sorgen. Nach ihrer Ansicht genügt die derzeitige Ausgestaltung des § 34 KCanG nicht dem verfassungsrechtlich verankerten Bestimmtheitsgrundsatz (Art. 103 II GG). Der Gesetzgeber durfte die Ausfüllung des Tatbestandsmerkmals „nicht geringe Menge“ und damit die Bestimmung, was strafbar ist, nicht der Rechtsprechung überlassen, die sich hier überdies zu einer Ausfüllung nicht in der Lage sieht.

Für eine verfassungsgemäße Neufassung von § 34 KCanG unterbreitet die BRAK einen konkreten Regelungsvorschlag. Dieser beinhaltet unter anderem die Streichung des bisherigen § 34 III Nr. 4 KCanG. Die Regelung ist nach ihrem Vorschlag, der die Berücksichtigung außergewöhnlich großer Mengen von der Tatbestands- auf die Rechtsfolgenseite verlagert, nicht mehr nötig. Die in § 34 IV KCanG geregelten minder schweren Fälle verzichtet der BRAK-Vorschlag auf das Tatbestandsmerkmal der „nicht geringen Menge“ und formuliert stattdessen Regelbeispiele. Dadurch wird die Strafzumessung flexibler gestaltet.

Bis zu einer Neuregelung hält die BRAK eine verfassungskonforme Auslegung des Tatbestandsmerkmals für geboten. Deren Konturen legt sie ebenfalls in ihrer Stellungnahme dar.

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