Nachrichten aus Berlin | Ausgabe 18/2024

BRAK zu Petition: Anwaltschaft muss vom Staat unabhängig bleiben

Beamtinnen und Beamte können nicht zur Rechtsanwaltschaft zugelassen werden. Eine Petition will dies ändern. Die BRAK widerspricht nachdrücklich, denn die Anwaltschaft muss auch weiterhin vom Staat unabhängig sein.

04.09.2024Newsletter

Wer Beamtin oder Beamter ist, kann nicht zur Rechtsanwaltschaft zugelassen sein. Die Bundesrechtsanwaltsordnung (§§ 7 Nr. 10, 14 II Nr. 5 BRAO) regelt, dass die zuständige Rechtsanwaltskammer die Zulassung dann zu versagen bzw. zu widerrufen hat. Gegen diese Vorschriften wendet sich eine Petition, die deren Streichung erreichen möchte, zumindest aber eine Lockerung für verbeamtete Hochschullehrerinnen und -lehrer und für andere Tätigkeiten als die Strafverteidigung, die für nicht zur Anwaltschaft zugelassene Personen als sog. Laienverteidiger möglich ist.

Der Petent führt u.a. an, dass Beamte auch nach Streichung der Unvereinbarkeitsvorschriften wegen des Verbots der Vertretung widerstreitender Interessen (§ 356 StGB) keine Verfahren gegen ihren Dienstherrn führen dürften. Zudem sei für Beschäftigte des öffentlichen Dienstes anders als für Beamte der Weg in die Anwaltschaft gerade nicht ausgeschlossen.

Zu der Petition hat die BRAK auf Bitte des Bundesministeriums der Justiz Stellung genommen. Sie vertritt mit Nachdruck die Auffassung, dass der Beruf des Rechtsanwalts auch weiterhin nicht für Beamtinnen und Beamte zugänglich sein darf. Ihrer Ansicht nach dienen § 7 Nr. 10 und § 14 II Nr. 5 BRAO nicht nur dem Schutz vor Interessenkollisionen, sondern in erster Linie der Wahrung der inneren und äußeren Unabhängigkeit der Anwaltschaft. Die freie Advokatur – also sowohl die persönliche Unabhängigkeit in der Ausübung der anwaltlichen Tätigkeit als auch die Unabhängigkeit vom Staat – steht im Widerspruch zu den besonderen Bindungen gegenüber dem Staat, die aus dem Beamtenverhältnis folgen.

Die Unvereinbarkeitsvorschriften sind aus Sicht der BRAK verfassungsrechtlich gerechtfertigt, da die Wahrung der freien Advokatur Berufsbild ein besonders wichtiges Gemeinschaftsgut ist. Dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz werde durch Ausnahmen für befristete Beamtenverhältnisse (§ 47 I BRAO) hinreichend Genüge getan.

Weiterführender Link: