Nachrichten aus Berlin | Ausgabe 18/2024

Strafprozess: BRAK fordert Überdenken der Laienverteidigung

Ein Gesetzentwurf des Bundesrats will die sog. Laienverteidigung beschränken, um einen Missbrauch des Instruments durch Extremisten und Reichsbürger zu verhindern. Die BRAK hinterfragt, ob das Instrument der Laienverteidigung überhaupt noch eine angemessene Verteidigung für Beschuldigte sicherstellen kann.

04.09.2024Newsletter

Ein vom Bundesrat Mitte Juli beschlossener Gesetzentwurf will verhindern, dass Personen mit extremistischer oder staatsfeindlicher Weltanschauung den Gerichtssaal als Bühne für öffentlichkeitswirksame Propaganda nutzen können. Dazu sollen die Regelungen zur sog. Laienverteidigung in der Strafprozessordnung (§ 138 II StPO) verschärft werden. Nach dem von Bayern initiierten Gesetzentwurf sollen Beschuldigte künftig – neben Anwältinnen und Anwälten oder Hochschullehrerinnen und -lehrern – nur noch Angehörige bestimmter Berufs- und Personengruppen als Verteidiger wählen können, nämlich Angehörige, unentgeltlich tätige Volljuristinnen und Volljuristen sowie Vertreter von Berufsverbänden, Gewerkschaften oder Arbeitgebervereinigungen. Laienverteidiger soll demnach nur noch sein können, wer entsprechende juristische Qualifikationen oder einschlägige berufliche Erfahrungen hat.

In ihrer Stellungnahme zu dem Gesetzentwurf begrüßt die BRAK ausdrücklich den hinter dem Gesetzesentwurf stehenden Gedanken, mit einer Weiterentwicklung der Vorschriften zur Laienverteidigung (auch) die Qualität der Strafverteidigung insgesamt zu sichern. Die bislang zu § 138 II StPO ergangene Rechtsprechung belegt aus ihrer Sicht prinzipiell den Bedarf für eine Beschränkung der Laienverteidigung. Angesichts der gestiegenen Komplexität der geltenden strafprozessualen Regelungen stellt die BRAK jedoch in Frage, ob das Institut der Laienverteidigung dem Interesse des Rechtstaates, vor allem aber den Interessen des Beschuldigten an einer angemessenen Verteidigung noch gerecht werden kann. Sie regt daher an, das Institut der Laienverteidigung insgesamt zu überdenken, um die Qualität der Verteidigung sicherzustellen, die ihrerseits dem Schutz des Beschuldigten dient.

Soweit man am Institut der Laienverteidigung festhalten möchte, ist die vom Entwurf vorgesehene klare normative Begrenzung der Laienverteidigung insbesondere auf solche Personen, die über entsprechende juristische Qualifikationen oder einschlägige berufliche Erfahrungen verfügen, aus Sicht der BRAK sachgerecht.

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