Nachrichten aus Berlin | Ausgabe 9/2024

BVerfG: BRAK nimmt Stellung zu Verfassungsbeschwerde im „Metall auf Metall“-Verfahren

Die BRAK hat zu der aktuell anhängigen Verfassungsbeschwerde in dem urheberrechtlichen Streit um die Nutzung des Samples „Metall auf Metall“ der Gruppe Kraftwerk Stellung genommen. Dabei geht es im Kern um Abgrenzungsfragen zwischen den Grundrechten der Grundrechtecharta und des Grundgesetzes.

02.05.2024Newsletter

Seit 20 Jahren dauert der Rechtsstreit um die Nutzung eines Samples aus dem Musikstück „Metall auf Metall“ von Kraftwerk durch den Rapper Moses Pelham. Das Sample wurde in einen Titel der Sängerin Sabrina Setlur eingebaut. Die Kläger sahen sich dadurch in ihren urheberrechtlichen Rechten als Tonträgerhersteller verletzt. Streitig war unter anderem, ob die Vervielfältigung der Sequenz aus "Metall auf Metall" und ihre Überführung in ein eigenständiges neues Werk im Wege des Sampling als sog. Pastiche nach § 51a S. 1 UrhG zulässig ist. Die Vorschrift setzt Art. 5 III lit. k der Richtlinie 2001/29/EG (InfoSoc-RL) in deutsches Recht um.

Zuletzt wurde die Beklagtenseite dazu verurteilt, aufgrund der Nutzung des Samples zwischen dem 22.12.2002 (Ablauf der Umsetzungsfrist der InfoSoc-RL) und dem 7.6.2021 (Inkrafttreten des § 51a UrhG) den Tonträgerherstellern Auskunft zu erteilen und Vervielfältigungsstücke zum Zwecke der Vernichtung herauszugeben. Gegen die entsprechenden Entscheidungen des OLG Hamburg und des BGH wenden sie sich mit ihrer Verfassungsbeschwerde. Sie rügen darin im Kern, dass die deutschen Grundrechte, hilfsweise die äquivalenten Unionsgrundrechte, im Rahmen der angegriffenen fachgerichtlichen Entscheidungen in verfassungswidriger Weise nicht berücksichtigt wurden.

Insbesondere zu den Abgrenzungsfragen zwischen den Grundrechten der Grundrechtecharta und des Grundgesetzes hat das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) der BRAK einen umfassenden Fragenkatalog zukommen lassen, zu dem die BRAK ausführlich Stellung genommen hat. Sie geht unter anderem auf die Darlegungsanforderungen ein, die den Beschwerdeführern obliegen, wenn die Abgrenzung zwischen der Anwendbarkeit der Grundrechte des Grundgesetzes einerseits und der Grundrechte der Grundrechtecharta andererseits fraglich ist. Ferner befasst sie sich mit den Voraussetzungen und dem Vorliegen von Grundrechtsvielfalt in bestimmten Konstellationen. Zudem beleuchtet sie den möglichen Auslegungsspielraum einer Norm unter Berücksichtigung des Willens des historischen Gesetzgebers.

Die Verfassungsbeschwerde ist beim BVerfG unter dem Aktenzeichen 1 BvR 948/23 anhängig.

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Hintergrund:

Gutachten auf Anfrage von an der Gesetzgebung beteiligten Behörde oder von Bundesgerichten zu erstatten zählt nach § 177 II Nr. 5 BRAO zu den gesetzlichen Aufgaben der BRAK. Sie nimmt aufgrund dessen regelmäßig zu verfassungsgerichtlichen Verfahren Stellung. Deren Vorbereitung besorgt der Ausschuss Verfassungsrecht der BRAK. Einen Einblick in dessen Arbeit geben Prof. Dr. Christian Kirchberg und Dr. h.c. Gerhard Strate in BRAK-Magazin 4/2023, 6.