Nachrichten aus Brüssel | Ausgabe 9/2024

Beweismittel in grenzüberschreitenden Strafverfahren – EuGH

Am 30. April 2024 hat der EuGH sein Urteil in der Rechtssache C-670/22 (M.N.), besser bekannt als „EncroChat“, getroffen. Er entschied, dass unter bestimmten Voraussetzungen auch Beweismittel in einem Staat verwertet werden dürfen, die nach den dortigen Regelungen nicht hätten erhoben werden dürfen.

10.05.2024Newsletter

Im Vorlagefall ging es um ein in Deutschland geführtes Strafverfahren wegen illegalen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln, für welches mittels Europäischer Ermittlungsanordnung (EEA) in Frankreich gewonnene Beweismittel herangezogen wurden. Die französische Polizei hatte den in hohem Umfang durch Kriminelle genutzten Dienst EncroChat infiltriert. Das vorlegende Gericht hatte Zweifel an der Rechtmäßigkeit der EEA.

Der Gerichtshof kam zu dem Ergebnis, dass für eine Anordnung, die auf Übermittlung von im anderen Staat bereits vorliegenden Beweismitteln gerichtet ist, dieselben materiell-rechtlichen Voraussetzungen gelten, wie für einen innerstaatlichen Sachverhalt. Der Erlass durch einen Staatsanwalt war also rechtmäßig. Es ist jedoch nicht erforderlich, dass er denselben materiell-rechtlichen Voraussetzungen unterliegt, die nach nationalem Recht für die Beweiserhebung gelten. Jedoch muss ein Gericht, das sich mit einem Rechtsbehelf gegen die Anordnung befasst, die Wahrung der Grundrechte der betroffenen Person überprüfen können. Ferner muss die Person durch den Staat, in dem sie sich befindet, von einer mit der Infiltration verbundenen Maßnahme zur Abschöpfung von Daten unterrichtet werden. Beweismittel müssen unberücksichtigt gelassen werden, wenn die betroffene Person nicht in der Lage ist, zu ihnen Stellung zu nehmen und wenn sie geeignet sind, die Tatsachenwürdigung maßgeblich zu beeinflussen.

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