Zum Weiterlesen

Weitere Inhalte zum Schlagwort

Handakte

  • Sind bei Mandatsende noch Vergütungsansprüche offen, müssen Anwält:innen, Steuerberater:innen und Wirtschaftsprüfer:innen die Handakten nicht an ihre Mandaten herausgeben. Datenschutzrechtliche Auskunftsansprüche höhlen dieses Zurückbehaltungsrecht aus. Die Spitzenverbände der drei Berufe fordern in einer gemeinsamen Erklärung, dass in das BDSG eine Ausnahmeregelung zu ihrem Schutz aufgenommen wird.
  • Das Bundesinnenministerium plant, die Datenschutzaufsicht zu vereinheitlichen und das Bundesdatenschutzgesetz zu überarbeiten. Aus Sicht der Bundesrechtsanwaltskammer sollte die Datenschutzaufsicht über die Anwaltschaft bei einer selbstverwalteten anwaltlichen Stelle liegen. Zudem warnt sie davor, das Zurückbehaltungsrecht für anwaltliche Handakten durch datenschutzrechtliche Ansprüche auszuhebeln.