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Kinderpornografie

  • 13.07.2023Newsletter
    Das strafrechtliche Verbot des Abrufens, sich Verschaffens oder Besitzens kinderpornographischer Inhalte ist ohne minderschweren Fall ausgestaltet. Die unterschiedslose Mindestfreiheitsstrafe von einem Jahr verstößt gegen das Übermaßverbot. Das hat die BRAK zu einem beim Bundesverfassungsgericht geführten Vorlageverfahren ausgeführt.