Nachrichten aus Berlin | Ausgabe 12/2020

Unternehmenssanktionen

15.07.2020Newsletter

In zwei Stellungnahmen hat die Bundesrechtsanwaltskammer sich eingehend mit dem Regierungsentwurf eines Gesetzes zur Stärkung der Integrität in der Wirtschaft auseinandergesetzt. Mit dem unter Experten umstrittenen Entwurf sollen für Straftaten, die aus einem Unternehmen heraus begangen wurden, angemessene Sanktionen geschaffen werden. Die BRAK sieht dies generell kritisch, hat aber auch hinsichtlich der einzelnen Vorschriften zum Teil starke Bedenken geäußert.

Insbesondere erachtet sie die vorgesehenen Sanktionen für zu ausufernd. So müsse etwa der Jahresumsatz des sanktionierten Verbands, nicht des Gesamtkonzerns für die Bemessung der Sanktion zugrunde gelegt werden. Auch die Bemessungskriterien insgesamt hält die BRAK für problematisch.

Zudem sollten aus Sicht der BRAK zumindest allgemein anerkannte Strukturprinzipien einer wirksamen Compliance-Organisation in die Gesetzesbegründung aufgenommen werden. Sie regt daher an, die Anforderungen näher zu definieren.

Entschieden lehnt die BRAK es ab, die Milderung von Sanktionen davon abhängig zu machen, dass Untersuchungsführer und Verteidigung getrennt sind. Für eine Trennung gebe es keinen sachlichen Grund; zudem komme darin ein untragbares generelles Misstrauen gegen die Anwaltschaft, insbesondere gegen Strafverteidigerinnen und Strafverteidiger, zum Ausdruck. Wenn der Verteidigung die Mitwirkung an der Sachverhaltsaufklärung verwehrt werde, nehme man dem Unternehmen die Möglichkeit, sich gegen unberechtigte Vorwürfe zur Wehr zu setzen. Teilweise missglückt sind nach Ansicht der BRAK auch die übrigen Regelungen zu unternehmensinternen Untersuchungen, deren Kodifizierung die BRAK im Grundsatz durchaus für sinnvoll hält. Allerdings würden zahlreiche unbestimmte Rechtsbegriffe verwendet und es seien an vielen Stellen Klarstellungen und Konkretisierungen nötig.

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