Nachrichten aus Berlin | Ausgabe 22/2020

Anwaltliches Gesellschaftsrecht: BRAK begrüßt Reform im Grundsatz

10.12.2020Newsletter

Mit dem vom Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz vorgelegten Referentenentwurf eines Gesetzes zur Neuregelung des Berufsrechts der anwaltlichen und steuerberatenden Berufsausübungsgesellschaften sowie zur Änderung weiterer Vorschriften im Bereich der rechtsberatenden Berufe soll das Recht der anwaltlichen Berufsausübungsgesellschaften umfassend modernisiert und an die Entwicklungen und Erfordernisse der anwaltlichen Tätigkeit angepasst werden. Die BRAK begrüßt ausdrücklich, dass damit eine langjährige Forderung der BRAK umgesetzt werden soll. Als zulässige Rechtsform für Berufsausübungsgesellschaften sollen künftig alle Gesellschaftsformen in Betracht kommen; dies hatte die BRAK in ihrem Gesetzesvorschlag aus dem Jahr 2018 gefordert. Die BRAK begrüßt ferner im Grundsatz, dass der Kreis der sozietätsfähigen Berufe auf solche Berufe erweitert werden soll, die ähnliche Berufspflichten und ein ähnliches Schutzniveau haben. Die im Entwurf gewählte Anknüpfung an § 1 II PartGG hält sie jedoch insofern für ungeeignet.

Einige Punkte des Entwurfs sieht die BRAK indes kritisch, etwa die vorgesehenen Regelungen zur Registrierung von Berufsausübungsgesellschaften in den elektronischen Verzeichnissen der Kammern oder zur Rechtsdienstleistungsbefugnis ausländischer Gesellschaften, weil hiermit erhebliche Risiken für Rechtsuchende verbunden seien. Zudem hält sie den sehr weiten Kreis der Berufe, mit denen Bürogemeinschaften zulässig sein sollen, für verfehlt. Postulationsfähig sollten, anders als der Entwurf es vorsieht, aus Sicht der BRAK nur zugelassene Berufsausübungsgesellschaften sein; nur sie sollten auch ein besonderes elektronisches Anwaltspostfach erhalten.

Kritisch sieht die BRAK zudem die geplante Erweiterung des Verbots der Interessenkollision. Eine Vertretung widerstreitender Interessen soll bereits vorliegen, wenn der Rechtsanwalt in Ausübung seines Berufs von einer anderen Partei eine für die Rechtssache bedeutsame vertrauliche Information erhalten hat. Der Schutz dieses sensiblen Wissens war bislang über die anwaltliche Verschwiegenheit abgedeckt. Der Regelungsvorschlag werfe Abgrenzungsfragen und Unsicherheiten bei der Anwendung auf.

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