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OVG Berlin-Brandenburg: Verordnung zur Corona-Eindämmung greift nicht in anwaltliche Berufsfreiheit ein

16.04.2020Newsletter

Die Berliner Verordnung über erforderliche Maßnahmen zur Eindämmung der Ausbreitung des neuartigen Coronavirus schränkt die anwaltliche Berufsfreiheit nicht unzulässig ein. Dies hat das OVG Berlin-Brandenburg in dem Beschwerdeverfahren eines Berliner Rechtsanwalts entschieden, der sich mit einem Eilantrag gegen Teile der Berliner Verordnung gewandt hatte. Nach der Verordnung, die (zunächst) bis zum 19.4.2020 gilt, dürfen Berlinerinnen und Berliner ihre Wohnung nur aus bestimmten Gründen verlassen, u.a. zur Wahrnehmung dringender Termine bei einer Rechtsanwältin oder einem Rechtsanwalt; dies ist ggf. gegenüber Polizei und Ordnungsbehörden glaubhaft zu machen. Darin sieht der Beschwerdeführer eine erhebliche Erschwerung für potenzielle Mandanten, sich anwaltlichen Beistands zu bedienen, zumal sie ihre Gründe im Falle einer Polizeikontrolle glaubhaft machen und damit offenlegen müssten.

Das VG Berlin (Beschl. v. 2.4.2020 – VG 14 L 31.20) wies den Eilantrag zurück. Die dagegen gerichtete Beschwerde des Rechtsanwalts wies das OVG Berlin-Brandenburg ebenfalls zurück. Die Einschränkung, dass Mandanten nur dringende Anwaltstermine wahrnehmen und die Dringlichkeit ihres Termins gegenüber der Polizei glaubhaft machen müssten, sei verhältnismäßig, insbesondere weil die Verordnung nur bis zum 19.4.2020 gelte. Zudem könne durch einen Anruf in der Kanzlei die Dringlichkeit des Termins bestätigt werden. Die Darlegung der Dringlichkeit erfordere in der Regel auch nicht, dass man Einzelheiten des Sachverhalts und damit verbundener personenbezogener Daten offenlege.

Inwieweit diese Regelung mit der anwaltlichen Verschwiegenheitspflicht (§ 43a II BRAO) vereinbar ist, unter die bereits der Umstand fällt, dass ein Mandatsverhältnis besteht, hat das OVG nicht erörtert. Ähnliche Regelungen wie in Berlin gelten auch in manchen anderen Ländern, etwa in Brandenburg, Sachsen und im Saarland.

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