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Strafprozessrecht: BRAK fordert nachdrücklich Reform der Revisionsbegründungsfrist

29.04.2020Newsletter

Die Fristen für die Absetzung von Strafurteilen und für die Begründung der dagegen eingelegten Revision klaffen insbesondere bei umfangreichen Verfahren erheblich auseinander. Dies beschneidet Beschuldigtenrechte und nimmt der Verteidigung in solchen Verfahren die Möglichkeit, Rechtsmittel umfassend vorzubereiten. Grund hierfür ist, dass einerseits die Frist für die Begründung der Revision gegen ein strafrechtliches Urteil starr einen Monat ab Zustellung beträgt; andererseits verlängert sich die fünfwöchige Frist für die Absetzung des Urteils bei umfangreicheren Verfahren, nämlich um zwei Wochen ab einer Dauer von vier Verhandlungstagen und um weitere zwei Wochen für jeden begonnenen Abschnitt von zehn Hauptverhandlungstagen. In einer Initiativstellungnahme fordert die BRAK, diese Diskrepanz schnellstmöglich zu beseitigen.

Die Frist für die Absetzung des Urteils muss aus Sicht der BRAK nach oben begrenzt werden. Zudem müsse die Frist für die Revisionsbegründung an die Absetzungsfrist angeglichen werden und dürfe erst dann zu laufen beginnen, wenn der Verteidigung auch das Protokoll der Hauptverhandlung zugegangen ist.

Besonders plastisch zeigt sich dieser Effekt, den die BRAK bereits früher kritisiert hatte, an dem kürzlich abgesetzten Urteil im NSU-Verfahren: Nach der gesetzlichen Regelung verlängerte sich die Frist für die Absetzung des Urteils dort auf insgesamt 93 Wochen. Die Frist für die Begründung der Revision gegen das über 3.000 Seiten umfassende Urteil beträgt einen Monat, unabhängig davon, ob die Protokolle der Hauptverhandlung bereits vorliegen, die von der Verteidigung für eine umfassende Vorbereitung der Revision ebenfalls geprüft werden müssen.

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