Nachrichten aus Berlin | Ausgabe 10/2021 v. 20.05.2021

Beratung Dritter durch Syndizi: Plädoyer für Beibehaltung des Verbots

20.05.2021

Syndikusrechtsanwält*innen sind nur in Angelegenheiten ihres Arbeitgebers zur Rechtsberatung befugt. Eine Beratung Dritter ist nach § 46 V BRAO nur in engen Grenzen zulässig. Dieses Verbot besteht aus gutem Grund, findet Dr. Henning Löwe, Hauptgeschäftsführer der Rechtsanwaltskammer Hamburg. Er äußert sich in einem Gastbeitrag auf der BRAK-Website kritisch zu der Forderung, Syndikusrechtsanwält*innen eine Beratung Dritter dann zu erlauben, wenn ihr Arbeitgeber selbst nach dem RDG rechtsdienstleistungsbefugt ist.

Ein entsprechender Regelungsvorschlag ist in dem Regierungsentwurf zur Neuregelung des Berufsrechts der anwaltlichen und steuerberatenden Berufsausübungsgesellschaften nicht enthalten, im Rahmen der öffentlichen Anhörung im Bundestags-Rechtsausschuss zu diesem Gesetz am 14.4.2021 wurde die Forderung jedoch diskutiert. Auch die BRAK hatte sich hierzu in einer Stellungnahme ablehnend geäußert.

Löwe setzt sich kritisch mit einem aktuellen Diskussionsbeitrag auseinander und macht deutlich, dass es sich um eine Dienstleistung des nicht-anwaltlichen Arbeitgebers handeln würde, wenn ein Syndikus Kunden des Arbeitgebers beraten dürfte. Für die Kunden entstünde aber der Eindruck, sie würden von einem Anwalt beraten. Syndikusanwält*innen haben jedoch nur einen einzigen Mandanten: ihren Arbeitgeber; dem blieben sie auch dann verpflichtet, wenn sie dessen Kunden beraten – ein evidenter Interessenwiderstreit. Kunden erhielten dann keinen unabhängigen Rechtsrat wie von einem Anwalt und auch die Anwaltsprivilegien wie Verschwiegenheitsverpflichtung, Zeugnisverweigerungsrechte und Beschlagnahmefreiheit gälten im Verhältnis vom Kunden zum Syndikusrechtsanwalt nicht. Löwe zeigt ferner auf, weshalb eine Öffnung sowohl für die Kunden als auch für Syndikusrechtsanwälte nachteilig wäre. Er warnt davor, die Grenzen zwischen anwaltlicher und nicht-anwaltlicher Dienstleistung zu verwischen. Denn damit würde etabliert, dass Rechtsanwälte (und das sind Syndikus-Rechtsanwälte!) Dritte beraten dürfen, obwohl sie nicht allein diesen Dritten verpflichtet sind und obwohl sie für einen Arbeitgeber tätig sind, der von nicht-anwaltlichem Kapital finanziert wird.

Weiterführender Link: