Nachrichten aus Berlin | Ausgabe 07/2021 v. 08.04.2021

Syndikuszulassung bei drittberatenden Tätigkeitsanteilen

08.04.2021

Die BRAK hat sich kritisch zu einem an das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz aus parlamentarischen Kreisen herangetragenen Vorschlag geäußert, der die Zulassung als Syndikusrechtsanwalt betrifft. Ein Syndikusrechtsanwalt ist nur in Angelegenheiten seines Arbeitgebers zur Rechtsberatung befugt. Eine Beratung Dritter ist nur in engen Grenzen zulässig, etwa für Gewerkschaftsmitglieder, wenn der Arbeitgeber eine Gewerkschaft ist (§ 46 V BRAO). Kern des an das Ministeriums herangetragenen Vorschlags ist, Syndikusrechtsanwälten auch darüber hinaus eine drittberatende Tätigkeit zu ermöglichen, soweit ihr Arbeitgeber selbst rechtsdienstleistungsbefugt ist. Dies lehnt die BRAK mit Nachdruck ab.

Aus ihrer Sicht dient der Vorschlag allein den Interessen nicht-anwaltlicher Arbeitgeber, von ihnen erbrachte Rechtsdienstleistungen auszuweiten und sich zusätzlich damit „schmücken“ zu können, ihre Leistungen würden durch einen Rechtsanwalt erbracht. Nach Auffassung der BRAK besteht keinerlei Veranlassung, diese Interessen zu fördern. Der Gesetzgeber habe im Rahmen der Neuordnung des Rechts der Syndikusrechtsanwälte im Jahr 2015 mit gutem Grund eine Beratung Dritter nur in wenigen Ausnahmefällen zugelassen, in denen er keine Gefährdung der Unabhängigkeit des Syndikusrechtsanwalts erkennen konnte. Denn der Syndikus ist nur gegenüber seinem Arbeitgeber, vertraglich abgesichert, unabhängig; im Verhältnis zu Dritten ist er stets auch seinem Arbeitgeber verpflichtet.

Der Vorschlag betrifft lediglich Fälle, in denen der Arbeitgeber zur Rechtsdienstleistung nach dem RDG befugt ist. Eine Ausweitung der Ausnahmevorschriften des § 46 III BRAO auch auf diese würde die Grenzziehung zwischen unabhängiger anwaltlicher Tätigkeit und den Dienstleistungen nicht-anwaltlicher, an anwaltliche Berufspflichten nicht gebundener Anbieter verwässern. Dies gelte umso mehr, als bereits jetzt vielfach darüber gestritten werde, wie weit Rechtsdienstleistungsbefugnisse nichtanwaltlicher Anbieter reichen, insbesondere bei Legal Tech-Unternehmen, die sich einer Inkassolizenz bedienen. Deren Position weiter zu stärken, indem ihnen gestattet wird, sich der Leistungen eines  angestellten Syndikusrechtsanwalts zu bedienen, entbehrt nach Auffassung der BRAK jeder Rechtfertigung.

Die BRAK macht deutlich, dass es für Rechtsuchende es einen grundlegenden Unterschied mache, ob sie von mit allen beruflichen Rechten und Pflichten versehenen, unabhängigen Organen der Rechtspflege und deren angestellten Rechtsanwälten beraten und vertreten werden oder von einem nicht-anwaltlichen Dienstleister, der sich eines angestellten Syndikusrechtsanwalts bedient.

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