Nachrichten aus Brüssel | Ausgabe 03/2020

Anwesenheitsrecht des Angeklagten - EuGH

20.02.2020Newsletter

Der EuGH hat in der Rechtssache C-688/18 geurteilt, dass unter bestimmten Umständen der Angeklagte auf sein Recht auf Anwesenheit verzichten kann. Art. 8 Abs. 1 und 2 der Richtlinie (EU) 2016/343 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 über die Stärkung bestimmter Aspekte der Unschuldsvermutung und des Rechts auf Anwesenheit steht demzufolge einer diesbezüglichen Regelung nicht im Wege.

Voraussetzung ist, dass die beschuldigte Person rechtzeitig über die sie betreffende Verhandlung und über die Folgen des Nichterscheinens zu dieser Verhandlung unterrichtet wurde und von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt, den sie bestellt hat, vertreten wurde. Der Angeklagte muss sich unmissverständlich entschieden haben, dem Termin der ihn betreffenden Verhandlung fernzubleiben, oder, wenn er  einem Verhandlungstermin aus einem nicht von ihr zu vertretenden Grund ferngeblieben ist, sofern er im Anschluss an diesen Verhandlungstermin über die in seiner Abwesenheit vorgenommenen Handlungen unterrichtet wurde und in Kenntnis der Sachlage die Entscheidung getroffen hat, entweder zu erklären, dass er nicht unter Berufung auf seine Abwesenheit die Rechtmäßigkeit dieser Handlungen in Frage stellen werde, oder zu erklären, dass er an diesen Handlungen mitwirken wolle, was das befasste nationale Gericht dazu veranlasste, diese Handlungen insbesondere durch Durchführung einer zusätzlichen Zeugenvernehmung, bei der der Angeklagte die Möglichkeit hatte, in vollem Umfang mitzuwirken, zu wiederholen.

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