Nachrichten aus Brüssel | Ausgabe 06/2020

Vorabentscheidungsersuchen zu polnischen Disziplinarmaßnahmen unzulässig – EuGH

02.04.2020Newsletter

Der EuGH hat am 26. März 2020 die verbundenen Rechtssachen C-558/18 und C-563/18 für unzulässig erklärt. In dem Vorabentscheidungsverfahren wollen zwei polnische Gerichte wissen, ob die neuen polnischen Regelungen zu Disziplinarordnungen gegen Richter mit dem in Art. 19 Abs. 1 Unterabs. 2 EUV garantierten Anspruch auf einen effektiven gerichtlichen Rechtsschutz vereinbar sind.

Beiden Vorlageverfahren liegen nationale Verfahren zugrunde, in Rahmen welcher die Richter in dem Urteil möglicherweise Maßnahmen zu Lasten des Staates oder im Widerspruch zur Auffassung der Regierung anordnen können. Die Gerichte sahen ihre richterliche Entscheidungsfreiheit durch mögliche Folgemaßnahmen beeinträchtigt. Durch eine Gesetzesreform im Jahr 2017 wurde dem polnischen Justizminister die Befugnis eingeräumt, umfassende Disziplinarmaßnahmen gegen Richter festzusetzen. Der EuGH stellte unter Verweis auf den Wortlaut von Art. 267 AEUV und seiner Rechtsprechung fest, dass die Vorlagefrage nicht in seinen Zuständigkeitsbereich fällt. Art. 267 AEUV erfordere insoweit, dass das nationale Verfahren, welches dem Vorlageersuchen zugrunde liegt, vor einem nationalen Gericht anhängig ist und sich in dem Verfahren Fragen zur Auslegung des Unionsrechts stellen. Dies verneinte der EuGH im vorliegenden Fall. Ob möglicherweise Disziplinarmaßnahmen infolge eines Urteils gegen die Richter verhängt werden, sei eine allgemeine Frage und richte sich nach dem nationalen Verfahrensrecht. Diese Frage stünde in keinem Zusammenhang mit dem Unionsrecht und beträfe auch nicht seine Auslegung.

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