Ne bis in idem bei Drittstaatsauslieferung – Generalanwalt am EuGH
Der Generalanwalt am EuGH Bubak hat sich in der Rechtssache C-505/19 dafür ausgesprochen, dass der Grundsatz ne bis in idem auch auf Auslieferungen in Drittstaaten anzuwenden sei. Dies schließe nicht nur jede spätere Strafverfolgung, sondern auch eine vorübergehende Festnahme aufgrund einer von Interpol ausgestellten Red Notice ein.
Im Fall ging es um einen deutschen Staatsangehörigen, gegen den eine solche Red Notice, gestützt auf einen Haftbefehl aus den USA wegen des Verdachts auf Korruption, Geldwäsche und Betrug, ausgestellt worden war. Der in der EU-Grundrechtecharta verankerte Grundsatz ne bis in idem in Verbindung mit dem Recht der Unionsbürger auf Freizügigkeit verbiete es, eine solche Red Notice umzusetzen, wenn eine rechtskräftige Entscheidung der zuständigen mitgliedstaatlichen Behörde über die tatsächliche Geltung des Grundsatzes für die konkreten Vorwürfe ergangen sei.
Weiterführende Links:
- Pressemitteilung des EuGH (November 2020)
- Schlussanträge des Generalanwalts (November 2020)