Nachrichten aus Brüssel | Ausgabe 15/2024

Entscheidung zur Vereinbarkeit von notarieller Beurkundung mit den Russlandsanktionen – EuGH

Der EuGH hat am 5. September 2024 in der Rs. C-109/23 das Vorabentscheidungsersuchen des Landgerichts Berlin derart beantwortet, dass die notarielle Beurkundung eines Kaufvertrags nicht unter das Verbot der Erbringung von Rechtsberatungsdienstleistungen für in Russland niedergelassene juristische Personen fällt.

13.09.2024Newsletter

Dieses Verbot wurde am 8. Oktober 2022 im Rahmen des 8. Sanktionspakets (Verordnung (EU) 2022/1904) als Reaktion auf den russischen Angriffskrieg erlassen und regelt, dass es verboten ist, direkt oder indirekt Rechtsberatungsdienste für die Regierung Russlands oder in Russland niedergelassene juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen zu erbringen.

Im konkreten Fall hatte ein Notar die notarielle Beurkundung eines Kaufvertrags über eine Berliner Wohnung, die einer russischen Gesellschaft gehört, verweigert, da er nicht ausschließen könne, gegen dieses Verbot zu verstoßen. Zur Klärung dieser Frage hatte das Landgericht Berlin diese dem EuGH zur Vorabentscheidung vorgelegt.

In seiner Entscheidung führte der EuGH aus, dass deutsche Notarinnen und Notare mit der notariellen Beurkundung eines Kaufvertrags unabhängig und unparteiisch Aufgaben im Allgemeininteresse wahrnehmen, welche ihnen vom Staat übertragen wurden. Sie handeln bei der notariellen Beurkundung ausschließlich im Interesse des Gesetzes und der Rechtssicherheit und fördern keine spezifischen Interessen der Parteien. Auch Handlungen, die über die notarielle Beurkundung hinausgehen und der Sicherung des Vollzugs des beurkundeten Kaufvertrags dienen, stellen hierbei keine Rechtsberatung dar. Darüber hinaus stellt der EuGH fest, dass dies auch für Dolmetscherinnen und Dolmetscher gilt, die im Rahmen einer notariellen Beurkundung tätig werden.

Über diese Fragen zur notariellen Beurkundung hinaus wird der EuGH voraussichtlich am 2. Oktober 2024 in erster Instanz über die Klage u. a. der Pariser Anwaltskammer entscheiden, ob das allgemeine Verbot der Erbringung von Rechtsberatungsdienstleistungen gegenüber in Russland niedergelassenen juristischen Personen rechtswidrig ist.

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