Nachrichten aus Brüssel | Ausgabe 9/2024

Mündliche Verhandlung zum Sammelinkasso – EuGH

Am 7. Mai 2024 wurde in der Rechtssache ASG 2 gegen Land Nordrhein-Westfalen (C-253/23) vor der großen Kammer des EuGH und damit vor fünfzehn Richterinnen und Richtern – darunter die als Berichterstatterin ernannte Richterin Küllike Jürimäe (Präsidentin der dritten Kammer) – verhandelt.

10.05.2024Newsletter

Das Landgericht Dortmund legte mit seinem Beschluss vom 13. März 2023 (8 O 7/20 (Kart)) dem EuGH die Frage zur Vorabentscheidung vor, inwieweit eine Unzulässigerklärung des sog. Sammelinkassos bei Kartellschäden vor dem Hintergrund der Art. 101 AEUV, 4 Abs. 3 EUV, 47 GRCh sowie Art. 2 Nr. 4, Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2014/104/EU unionskonform sei.

Neben den Parteien machten auch das Bundeskartellamt sowie die Europäische Kommission mündliche Ausführungen: Eine der vorab an die Parteien durch den EuGH formulierten Fragen, ob das Ausgangsverfahren „follow-on“ oder „stand-alone“ sei, beantworteten sowohl die Klägerin als auch das Bundeskartellamt mit „beides“. Der Prozessbevollmächtigte der ASG 2 trug hierzu vor, dass Kartellschadensersatzverfahren sich regelmäßig nicht exklusiv einer Kategorie zuordnen ließen: „In realitas dürften fast alle Verfahren hybrider Natur sein.“ Das Bundeskartellamt habe hierzu zu Recht in seiner Stellungnahme das Konzept eines „hybriden Verfahrens“ entwickelt. Dieses Konstrukt habe auch der EuGH bereits in seiner Entscheidung C-25/21 Repsol Comercial de Productos Petrolíferos anerkannt. Nach Ansicht der Klägerin komme es aber auch nicht auf die Abgrenzung an – vor diesem Hintergrund regte ihr Prozessbevollmächtigter an, die ersten beiden Vorlagefragen zusammenzufassen. Nach Ansicht des Landes Nordrhein-Westfalen handele es sich im Ausgangsverfahren wiederum um eine „stand-alone“- Klage. Eine Kategorie des hybriden Verfahrens sei rechtlich nicht anzuerkennen: In einem Ausgangsverfahren gegen Dritte würde die Anerkennung eines hybriden Modells zu dem Ergebnis führen, dass sich der Beklagte im Schadensersatzverfahren nicht gegen Feststellungen in einem behördlichen Verfahren verteidigen könne, dessen Adressat er nicht war und auf das er keinerlei Einfluss nehmen konnte.

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